Aktuelles
26.10.2010
Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses bei Verdacht der Lohnverschleierung
Nach dem Beschluss des LG Verden vom 08.07.2010 muss der Schuldner sein Vermögensverzeichnis nachbessern, wenn er angibt, lediglich 400,00 EUR netto als "Auslieferungsfahrer" an Einkünften zu haben.
Der Schuldner hatte weitere Einkünfte verneint. Er hat angegeben, sein Gehalt von 400,00 EUR in bar ausgezahlt zu erhalten, über kein Konto zu verfügen und den Beruf des Bürokaufmannes erlernt zu haben.
Nach dem Beschluss des LG Verden rechtfertigen diese Auskünfte für sich den Verdacht der Lohnverschleierung, da das Bestreiten des gesamten Lebensunterhaltes von 400,00 EUR schwer möglich und die Barauszahlung eines regelmäßigen Gehaltes höchst ungewöhnlich ist. Dem Schuldner sind die geforderten Angaben zu seinem Arbeitsverhältnis zuzumuten, damit der Gläubiger nachprüfen kann, ob der Verdacht auf Lohnverschleierung gerechtfertigt ist.
Das LG hat u. a. folgende Fragen zugelassen:
- Welche Tätigkeit verrichtet der Schuldner nach Art und Umfang?
- Welche Ausbildung und welche Berufserfahrung sind zur Verrichtung dieser Tätigkeit erforderlich?
- Wie viele Stunden arbeitet der Schuldner täglich, wöchentlich und monatlich?
- Wie lauten die regelmäßigen Arbeitszeiten des Schuldners?
- Werden Lohnanteile an Dritte ausbezahlt oder erhält der Schuldner einen weiteren Lohnanteil in bar, ohne dass dies aus den Lohnunterlagen ersichtlich wird? Genaue Angaben sind insoweit auch zum Umfang dieser Leistung an Dritte nötig.
- Erhält der Schuldner zusätzlich Sachleistungen?
- Ist der Schuldner mit dem angegebenen Arbeitgeber verwandt oder verschwägert oder steht er sonst in einem persönlichen Verhältnis zu diesem?
Beschluss des LG Verden vom 08.07.2010 - 6 T 93/10 (JurBüro 10/2010, S. 552 f.)
12.07.2010
Zinsen für verauslagte Gerichts-/Sachverständigenkosten
In der Praxis sind verauslagte Gerichts- und Sachverständigenkosten der obsiegenden Partei erst ab Eingang des Festsetzungsantrag beim Gericht zu verzinsen.
Das ist gerade bei Angelegenheiten mit hohen Streitwerten und langer Dauer - zB, weil zunächst ein Beweisbeschluss erlassen wurde und bis zur Erstellung des Sachverständigengutachtens einige Zeit ins Land gehen kann - misslich, da die klagende Partei zunächst in Vorlage treten muss.
In seinem Aufsatz (JurBüro 2010, 225 f.) zeigt der Autor Horst-Reiner Enders, Bürovorsteher, die Möglichkeit auf, die Verzinsung dieser Kosten bereits ab Einzahlung bis zum Zeitpunkt des Einganges des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht durch Formulierung eines entsprechenden Feststellungsantrages in der Klage oder einem entsprechenden Schriftsatz zu verwirklichen.


